Vereinssatzung
S a t z u n g
des Vereins „Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat den Sitz in Eschlkam. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach e. V.“.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck und Ziele des Vereins sind
- die wirtschaftliche und soziale Stärkung des Vereinsgebietes
- die optimale Verkehrserschließung des Vereinsgebietes
- eine über Gemeindegrenzen hinausgehende Zusammenarbeit in den Fragen der Kommunalpolitik
- der Erhalt und die Förderung von Kultur und Tradition im Vereinsgebiet
- ein verantwortungsbewusster Umgang mit unserer Natur
- die Stärkung des Selbstbewusstseins der Region
zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger im Vereinsgebiet.
(2) Ein besonderer Schwerpunkt des Vereins liegt in der Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Markträten sowie dem Kreistag, insbesondere mit den gewählten Kreisräten aus dem Vereinsgebiet.
(3) Ein weiteres Ziel des Vereins ist die organisatorische und institutionelle Voraussetzung für die Teilnahme an der Kreistagswahl und den Landratswahlen im Landkreis Cham zu schaffen. Insbesondere zielt der Verein darauf ab, durch die Einreichung eines Wahlvorschlages der Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach zu den Kreistagswahlen im Landkreis Cham zu erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger aus dem Vereinsgebiet im Kreistag angemessen vertreten sind. Der Verein unterstützt die Bewerber vor der Wahl. Zwischen den Jahren trägt der Verein zur politischen Willensbildung in kommunalen Angelegenheiten im Rahmen seiner Möglichkeiten bei. Bei der Ladung zur Nominierungsversammlung gilt die gesetzliche Ladungsfrist. Bei der Nominierungsversammlung sind ausschließlich Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Die anwesenden Mitglieder des Vereins entscheiden bei der Nominierungsversammlung über das aktive und passive Wahlrecht bei der Aufstellung der Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach.
(4) Der Verein fördert diese Ziele insbesondere durch regelmäßigen Gedankenaustausch sowie durch Resolutionen, die von der Vorstandschaft oder auf Antrag durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus sind die Vereinsmitglieder bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur wirtschaftlichen und sozialen Stärkung des Vereinsgebietes beizutragen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Aufwandsentschädigungen sind davon nicht betroffen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder/jede politisch und wirtschaftlich interessierte/r, jede juristische Person des öffentlichen und Privatrechts sowie Vereine, Verbände, Organisationen und Personengesellschaften werden, der/die im Vereinsgebiet seinen/ihren Wohn- oder Betriebssitz hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Das Vereinsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach.
(2) Förderndes Mitglied können die in § 4 Abs. 1 Genannten werden, die außerhalb des Vereinsgebietes ihren Wohn- oder Betriebssitz haben
(3) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorsitzenden mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres anzuzeigen. Der Vereinsausschluss kann bei grober Verletzung der Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Vereins durch den Vorstand verhängt werden.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben.
(2) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag
- die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, der Sache dienend mitzuarbeiten und den in der Beitragssatzung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Vorstandschaft ist weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Sprecher der Hohenbogenliste sowie dem Kassier und dem Schriftführer, zwei Rechnungsprüfern und fünf Beisitzern, von denen je einer den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach zuzuordnen ist. Außerdem gehören die gewählten Kreisräte der Hohenbogenliste sowie die 1. Bürgermeister, sofern sie Mitglied des Vereins sind, und die Ortsvorsitzenden der CSU aus dem Gebiet der Hohenbogenliste für die Dauer ihrer Amtszeit der Vorstandschaft an.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsbefugt.
§ 9
Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Übergangsweise bleiben die beiden im Jahr 2000 gewählten Vorsitzenden bis zu den turnusmäßigen Wahlen 2002 im Amt. Es entscheidet die einfache Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder. Die alte Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis die neue gewählt ist. Liegt mehr als ein Vorschlag vor, so ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Neben dem Vorstand wird jeweils auf die Dauer eines Jahres ein Sprecher der Hohenbogenliste gewählt, wobei entsprechend der Einwohnerzahl der fünf Gemeinden der Sprecher in einem Rotationsprinzip gewählt wird. Aus der Gemeinde, aus der der Sprecher zu wählen ist, wird der Mitgliederversammlung ein Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt.
§ 10
Aufgaben und weitere Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er verfolgt den Zweck und die Ziele, die in § 2 Abs. 1 genannt sind
b) Der Vorstand erstellt die Bewerberliste der Hohenbogenliste mit den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach für die Kreistagswahl sowie für die Landratswahl
(2) Weitere Aufgaben des Vorstands sind
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Einsetzung von Ausschüssen
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 11
Vorstandssitzungen
Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 10 Prozent der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Sie ist wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind möglich, darüber entscheidet im Einzelfall die Mitgliederversammlung.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung ist nicht möglich. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Abstimmungsart entscheidet die Mitgliederversammlung
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht der in den Kreistag Cham gewählten Mitglieder
- Berichte aus den Ausschüssen
- Behandlung eingegangener Anträge mit Beschlussfassung
- Jahresrechnung mit Beschlussfassung
- Beschluss über den Haushaltsplan
- Entlastung des Sprechers, anschließend Neuwahl des Sprechers
- nach Ablauf der Amtszeit Entlastung und Neuwahl der gesamten Vorstandschaft
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand in eigener Zuständigkeit erledigt werden.
§ 13
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete der Vereinstätigkeit besonderes Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen haben. Der Vorstand bestimmt die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Arbeitsweise
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.
§ 15
Satzungsänderung, Auflösung und Haftung des Vereins
Eine Änderung der Satzung sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Das Vermögen des Vereins fällt zu gleichen Teilen den Gemeinden Arnschwang, Eschlkam, Gleißenberg, Neukirchen b. Hl. Blut und Rimbach zu und ist dort gemeinnützig zu verwenden.
Die Haftung der Vereinsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) beschlossen ist. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Neukirchen b. Hl. Blut, den 24. Februar 1996
Vorstehende Satzung wurde am 24. Februar 1996 von der Gründungsversammlung im Gasthaus Wollinger in Neukirchen b. Hl. Blut beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.